Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung

SchfkVO -

§ 7 Schulweg

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/7#abs-1 (1) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/7#abs-2 (2) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort (§ 8).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/7#abs-3 (3) Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.

§ 6 § 8